- 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen “Entfalten e.V. Verein für ganzheitliches Leben“ und hat seinen Sitz in 94508 Schöllnach . Registernummer VR 201808
- 2 Der Verein verfolgt folgende Ziele:
Der politisch und weltanschaulich neutrale Verein, dessen Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist, fördert und betreut seine Mitglieder (Mensch, Familien, Gruppen, Unternehmen) mit Angeboten und Hilfestellungen für ihre umfassende ganzheitliche Entwicklung hin zu Fülle und Wohlbefinden als Individuum und Teilhaber kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Interaktionen in ihren verschiedenen Rollen und Funktionen in Gesellschaft und Erwerbswirtschaft. Daneben stellt die Grundlagenforschung zu den Vereinszielen und die kontinuierliche Aktualisierung des Lehrmaterials ein zentrales Anliegen dar. Ziele des Vereins Entfalten e.V. sind beispielhaft:
- Förderung des Selbstbewusstseins der eigenen Ganzheit in physischer, seelischer und geistiger Hinsicht / Forschung und Anwendung von Methoden auf die positive Bewusstseinsbildung
- Entwicklung der Persönlichkeit und Gruppenkompetenz – Stärkung der Eigenverantwortung und Entscheidungsfreude, Freiheit und der Umgang mit ihr
- Förderung des Verständnisses der Wechselwirkungen z.B. zwischen Geist, Psyche, Umfeld und physischer Erscheinung, umfassende Gesundheit
- Hinwendung zu positiver „Lebensnahrung‚ ihre Erzeugung, Herkunft und tägliche Nutzung“sowie gesunde Lebensmittel
- Festigung und Belebung moralischer und ethischer Werte
- Umsetzung und Nutzung im täglichen Erwerbsprozess / der ganzheitlich verantwortungsvolle Marktteilnehmer und Unternehmer im Markt Die Umsetzung erfolgt mittels Lehrmittel, -methoden und
- Medien aller Art z.B. Mentoring, Coaching, Kurse, Ausbildungen, Seminare, Beratungen (keine Rechtsberatung), Lehrbriefe, elektronische Lernmöglichkeiten, Vorträge, Projektbegleitungen, der Vermittlung von Förderungen und Mitteln. Dabei nimmt die anforderungsspezifische Entwicklung und Gestaltung eigenen Lehrmaterials eine wesentliche Funktion ein.
- Treffpunkt für wertvolle Freizeitaktivitäten.
Der Verein Entfalten e.V. fördert und organisiert den Austausch und die Vernetzung der Mitglieder untereinander durch regelmäßige Treffen und Seminare. Gleichzeitig ist der Verein für die Mitglieder die Plattform zum gedeihlichen Austausch, Anwendung, Training und Vermittlung der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse, Ziele und Visionen. Projekte, Konzepte und Ideen können miteinander unter dem Dach des Vereins realisiert werden. Der Verein kann mit Organisationen und Verbänden kompatibler Zielsetzung kooperieren, Träger- oder Partnerschaften eingehen, anderen Vereinen beitreten, sich externer Berater und Spezialisten bedienen. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszwecks ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet. Die Mitgliederbeiträge werden ausschließlich für die Verwaltungskosten ausgegeben.
- 3 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 4 Mitgliedschaft:
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jede natürliche und juristische Person möglich. Der Vorstand kann durch Beschluss auch Ehrenmitglieder aufnehmen. Natürliche und juristische Personen können auf Antrag als Fördermitglieder aufgenommen werden. Ehren- und Fördermitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand (Präsidium). Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.
- 6 Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss, Tod oder Löschung der juristischen Person. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich (auch elektronische Medien) erfolgen. Wurde eine Mitgliedschaft zeitlich begrenzt beantragt und wird keine Verlängerung gewünscht, endet sie automatisch mit Ablauf. Der Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
- 7 Mitgliedsbeitrag:
Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder, den jährlichen Mindestbeitrag der Fördermitglieder sowie über die Erhebung einer Aufnahmegebühr. Mitglieder sind grundsätzlich angehalten, einen Förderbeitrag zu entrichten, der in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Mitgliedschaft steht. Die Mitgliederversammlung kann hierzu Richtlinien beschließen.
- 8 Dauer der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft ist auf ein Jahr befristet. Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
- 9 Die Organe des Vereins:
A. Der Vorstand (das Präsidium).
B. Der erweiterte Vorstand (der Senat).
C. Die Mitgliederversammlung.
- 10 Der Vorstand (Präsidium):
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste oder der zweite Vizepräsident jedoch nur zur Vertretung berechtig, wenn der Präsident verhindert ist. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der erste oder zweite Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mit gegründet hat oder ihm mindestens fünf Jahre als Mitglied angehört. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis vier Jahre zur Neuwahl fortdauert. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z. B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. Solange nicht eine Mitgliedsstärke von 50 Mitgliedern überschritten ist, darf kein Personal eingestellt werden, es sei denn, dass der Verein durch Veranstaltungen, Spenden oder durch Verträge mit Partnern vergleichbare Einkünfte hat.
- 11 Der Senat:
Dem Vorstand (Präsidium) steht ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Spezialisten und Dozenten aus Marketing und Wirtschaft besteht und vom Präsidium berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 20 Mitgliedern.
- 12 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des
Vorstands:
A. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen.
B. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst.
- 13 Mitgliederversammlung:
Das Präsidium beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung (Kongress) ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen (auch über elektronische Medien).
In der Tagesordnung müssen:
A. Die Erstattung des Jahresberichtes,
B. die Entlastung des Präsidiums (Vorstand) und
C. soweit erforderlich, Wahlen vorgesehen sein.
Beachtung findet §10. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung, eine Zweckänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der erschienenen Stimmberechtigungen gefällt. Bei Stimmengleichheit erhält der jeweilige Versammlungsleiter
eine Zweitstimme.
Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 14 Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfung obliegt dem zweiten Vizepräsidenten. Die Mitgliederversammlung kann aus den Mitgliedern zwei Personen bestimmen, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können und bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen können.
- 15 Beitragsverwendung:
Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden die §2 und §14.
- 16 Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Es erörtert und entscheidet über den Sachverhalt und kann hierzu mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
- 17 Schlussbestimmung:
Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen der §180 und §181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, all diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zunehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.
Das Präsidium, vertreten durch Rainer Reindl